Fahrtüchtigkeit

Der § 316 des Strafgesetzbuches sagt eindeutig, dass das Fahren unter Alkohol, das Fahren unter Drogen oder das Fahren unter Medikamenteneinfluss strafbar ist. Lediglich beim Alkohol können Grenzwerte anhand wissenschaftlicher Studien festgelegt werden. Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt in Deutschland bei einem Blutalkoholgehalt ab 1,1 Promille vor. Eine bedingte Fahruntüchtigkeit kann aber schon ab 0,3 Promille dazu führen, dass das Fahren unter Alkohol eine Strafe nach sich zieht. Bei einer Strafe wegen bedingter Fahruntüchtigkeit müssen Hinweise durch das Fahrverhalten oder durch eine Unfallbeteiligung vorliegen. Wer unter dem Einfluss von Drogen Autofahren will, macht sich jedoch von vornherein strafbar. Ähnlich könnte es unter Umständen mit dem Einfluss von Medikamenten aussehen. Selbst harmlose Erkältungsmittel beeinträchtigen das Reaktionsvermögen ähnlich stark wie Schlaf- oder Beruhigungsmittel.